6. Januar 2022

Impfpflicht in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens

Gesetzliche Regelung betrifft auch viele Freiwillige im FSJ und BFD

Am 10. Dezember 2021 hat der Bundestag eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Danach müssen mit dem Stichtag 15. März in den meisten Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Covid-19 vollständig geimpft oder genesen sein. Das gilt auch für Freiwillige im FSJ und BFD. 

Weitere Informationen

"Ich würde immer sagen, es ist eine gute Entscheidung, wenn du dich impfen lässt. Aber mach dir - so oder so - wirklich Gedanken darüber. Das ist es, worauf es ankommt." Mathias Schmitten, Leiter des Zentrums Freiwilligendienste

In Deutschland gilt man erst zwei Wochen nach dem letzten Impftermin als vollständig geimpft. Bei den Impfstoffen Biontech, Astrazeneca und Moderna sind dafür zwei Impfungen nötig, mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson muss nur einmal geimpft werden.

Betroffene Einrichtungen und Bereiche

Zu den betroffenen Einrichtungen/Bereichen zählen:

  • • Stationäre und ambulante Pflegedienste einschließlich Intensivpflegediensten und Einzelpflegekräften § 77 SGB XI sowie Betreuungskräften, jedoch nicht Unterstützungsangebote im Alltag nach 45a
    • Ambulante Einrichtungen der Eingliederungshilfe und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe
    • Integrationsfachdienste, Unterstützte Beschäftigung, Assistenz im Rahmen des Budgets für Ausbildung und Budget für Arbeit
    • Assistenz nach § 78 SGB IX
    • Heilpädagogische Leistungserbringer (Tagesstätten, Kitas)
    • Frühförderung
    • Fahr- und Beförderungsdienste, die Leistungen nach § 83 SGB IX erbringen
    • Krankenhäuser
    • Reha- und Vorsorgeeinrichtungen
    • Rettungsdienste
    • Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) und medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB)
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren
    • Dialyseeinrichtungen
    • Tageskliniken
    • Entbindungskliniken einschl. ambulanter freiberuflich tätiger Hebammen
    • Arzt-, Zahnarztpraxen und Heilmittelerbringerpraxen (Physio, Ergo, Logo etc.), Heilpraktiker*innen
    • MDK-Mitarbeiter*innen (medizinischer Dienst der Krankenversicherung) und MEDIC-PROOF Mitarbeiter*innen (medizinischer Dienst der privaten Krankenversicherung).
  •       

Ausnahmen

  • Von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgenommen sind aktuell nur folgende Einrichtungen/Bereiche:
  •  
  • • Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit 
    • Kinder- und Jugendrehaeinrichtungen 
    • Schulen einschließlich Förderschulen 
    • Kirchengemeinden (je nach Einsatzbereich)
    • Einzelne Einrichtungen, die in keine der genannten Kategorien passen.

Foto Teaserbild: Nähe in der ambulante Pflege / © Diakonie/ Annette Schrader